Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Stand: 05.01.2024
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 74 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2025 – EnVR 10/24Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2022 – 5 K 795/19
- OLG Düsseldorf, 17.10.2018 – 3 Kart 82/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 – 3 Kart 101/17 (V)
- VG Köln, 25.02.2016 – 13 K 5017/13Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 1876/19Zitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 5067/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 24.11.2021 – 3 Kart 49/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 74 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.